Der Kunde am Telefon war unsicher. Sein Chef hatte ihn beauftragt 30.000 neue Briefbogen drucken zu lassen. Konkret: Eine Nachauflage. Dazu brauchte er die Druckvorlagen. Die fertigen Daten lagen noch bei der Agentur, die damals den Erstauftrag bekommen hatte. Das Problem: Der Kunde vermutete, dass die Agentur die Herausgabe der Daten verweigern würde. Es drohte also ein Streitfall

 

Dilemma Druckvorlagen

Jede Geschäftsverbindung kann enden. Dass so ein Ende droht, vermuten Agenturen immer dann, wenn der Kunde plötzlich die Herausgabe von Druckvorlagen verlangt. Nicht zu unrecht, wie sich dann auch oft zeigt. Die Agenturen befinden sich dann nur zu oft in einem Zwiespalt. Gibt man die Daten heraus, ist der Kunde vielleicht weg. Wird die Herausgabe verweigert, ist der Kunde verärgert – und geht trotzdem.

Ein Fall wie viele

Was der Anrufer wusste: Sein Unternehmen hatte seinerzeit die Gestaltung und den Druck der Briefbogen in Auftrag gegeben. Was er nicht wusste: War bei dem Auftrag ausdrücklich die Herausgabe der Druckvorlagen vereinbart worden? Oder: Gab es eine entsprechende Regelung in den AGB der Agentur? Das galt es also zunächst zu klären.

Grundsätzlich gilt: Schutz der kreativen Leistung

Auch die Gestaltung eines Briefbogens, wie in dem o. g. Fallbeispiel, ist eine kreative Leistung. Im Ergebnis werden dabei von der Agentur Roh- oder Quelldaten erzeugt.

  • Das kann eine Photoshop-Datei sein. Diese beinhaltet dann verschiedene Elemente, Texte und Grafiken die auch verändert werden können.
  • Druckdaten/Druckvorlagen sind dagegen Daten, die an eine Druckerei zum Druck geliefert werden. Diese Daten (z.B. als \“druckreifes PDF\“) sind in der Regel nicht mehr zu bearbeiten.

Und was sagt das Gesetz bei Druckvorlagen?

Zunächst einmal kann sich die Agentur unseres Kunden auf das Urheberrechtsgesetz (UrhG) berufen. Bei einer fehlenden Zusatzvereinbarung, bei der Beauftragung zur Gestaltung des Briefbogens, ist dann zu schauen, wie die Übertragungspflicht geregelt ist. Dazu ist im entsprechenden Gesetzestext zu lesen:

Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, so bestimmt sich nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt. § 31 Abs.5 UrhG – so genannte Zweckübertragsungslehre

Im Klartext heißt das: Liegt keine Vereinbarung über die Übertragung einzelner Werke vor gilt: Die Agentur unseres Kunden muss diesem nur das zur Verfügung stellen, was dieser für den geplanten Zweck benötigt.

In unserem Fall, sagt der Kunde, er benötigt 30.000 Briefbogen. Der vom Kunden geplante Zweck ist also die Nutzung der Briefbogen für dessen schriftlichen Geschäftsverkehr. Er braucht also gedruckte Briefbogen und keine Druckvorlagen bzw. Rohdaten.

Bei Unklarheiten für die Agentur

Im Zweifelsfall \“schlägt\“ sich der Gesetzgeber gerne auf die Seite des Urhebers, sprich die Agentur. Die Gründe dafür sind nachvollziehbar:

  • Die Gewährleistungspflicht der Agenturen in Bezug auf Druckvorlagen.
  • Rufschädigung der Agentur, wenn der Kunde Rohdaten unvorteilhaft verwendet und dabei die Agentur als Urheberin genannt wird.
  • die Agentur muss die Rechte haben, dem Kunden die Nutzung von Bildern, Fotos, Grafiken und Schriften zu erlauben.

Diese Argumente machen deutlich: Agenturen stehen oftmals in einer umfangreichen Haftungs- und Gewährleistungspflicht. Die Herausgabe von Druckdaten und Rohdaten ist daher berechtigt gesondert zu berechnen.

Den Streitfall um Druckvorlagen im Vorfeld ausschließen

Wer Ärger aus dem Weg gehen möchte, sollte auch in Bezug auf die Druckvorlagen und Rohdaten alles klar und eindeutig regeln. Als Agentur ist man gut beraten, dies schon in den AGB zu tun. Und: Den Kunden schon bei der Auftragserteilung darauf hinzuweisen. Sinngemäß sollte in den AGB stehen:

  • Die Herausgabe von Druckvorlagen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Agentur und Kunde
  • Bei Verwendung von Bildmaterial ist festzulegen, ob der Kunde oder aber die Agentur der Lizenznehmer ist
  • Druckvorlagen und Rohdaten werden nur dann von der Agentur zur Verfügung gestellt, wenn dies dem Vertrag nach notwendig ist
  • Klare Regelungen und Definitionen in Bezug auf Gewährleistungen und Umfang von Rechten
  • Eindeutige Versicherung dem Kunden gegenüber, dass dessen individuell für ihn erstellte Arbeiten nicht für Dritte verwendet werden
  • Ein Mehrpreis für Rohdaten/Druckvorlagen bei der Herausgabe dieser Daten durch die Agentur.

 

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